Beitragsbild: KI-generierte Illustration

Ausgemusterte Bundeswehrpanzer verschwinden nicht einfach aus der Statistik. Sie durchlaufen ein festes Verfahren: Aussonderung aus dem aktiven Bestand, Prüfung der Kriegswaffeneigenschaft durch das Verteidigungsministerium, häufig ein Verkauf über die VEBEG als Verwertungsgesellschaft des Bundes und bei Bedarf eine Entmilitarisierung. Am Ende dieser Kette stehen im Wesentlichen fünf Wege: Verschrottung, Ersatzteilspender, Museum, Export oder ziviler Verkauf. Aus dem letzten Weg stammen, mit einigen Umwegen über den Fahrzeughandel, auch die Ketten- und Radfahrzeuge, die heute auf deutschen Erlebnisgeländen zum Fahren bereitstehen.
Aussonderung: der Anfang vom Ende der Dienstzeit
Ein Fahrzeug wird ausgesondert, wenn die Bundeswehr es nicht mehr benötigt oder ein Weiterbetrieb unwirtschaftlich wird. Gründe dafür sind Verschleiß, das Ende der geplanten Nutzungsdauer, die Ablösung durch ein Nachfolgemodell oder eine Verkleinerung des Bestands im Zuge einer Strukturreform. Mit der Aussonderung endet die Zuordnung zur militärischen Bestandsführung. Das Fahrzeug wird aus dem Bestand ausgebucht und der Verwertung zugeführt.
Was danach passiert, hängt von einer einzigen Weichenstellung ab: Ist das Fahrzeug eine Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG), oder nicht. Diese Einstufung entscheidet, welche der fünf Wege überhaupt offenstehen. Ein reines Transportfahrzeug ohne Bewaffnung durchläuft das Verfahren deutlich schneller als ein Kampfpanzer, weil bei ihm die aufwendige Prüfung und gegebenenfalls Entmilitarisierung entfällt.
Die Aussonderung selbst ist ein rein verwaltungsinternes Verfahren. Sie wird von der zuständigen Materialbewirtschaftung der Bundeswehr angestoßen, dokumentiert und an die für die Verwertung zuständige Stelle übergeben. Für den weiteren Weg des Fahrzeugs spielt es keine Rolle mehr, in welchem Verband es zuletzt eingesetzt war.
VEBEG: die Verwertungsgesellschaft des Bundes
Für den größten Teil des ausgesonderten Bundesvermögens ist die VEBEG GmbH zuständig. Sie wurde 1951 gegründet, ihr Name stand ursprünglich für „Verwertungsgesellschaft für besatzungseigene Güter“. Einziger Gesellschafter ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen. Sitz des Unternehmens ist Frankfurt am Main.
Die VEBEG vermarktet bewegliches Vermögen von Bundeswehr, Bundespolizei und anderen Bundesbehörden: Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Ausrüstung, technisches Material. Der Verkauf läuft über Ausschreibungen gegen Höchstgebot und Live-Auktionen nach den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung.
Entscheidend für dieses Thema: Die VEBEG verkauft keine Kriegswaffen. Sie vermarktet ausschließlich Material, das in Deutschland frei verkäuflich ist, also keiner Kriegswaffeneigenschaft mehr unterliegt oder nie unterlag. Fahrzeuge mit Kriegswaffeneigenschaft, etwa bestimmte Schiffe, dürfen nur mit Vernichtungsauflage und nur an lizenzierte Unternehmen abgegeben werden, unter Kontrolle der Bundeswehr.
Warum nicht jedes Fahrzeug einfach verkauft werden darf
Kampfpanzer, Schützenpanzer und ähnliche gepanzerte Fahrzeuge fallen in aller Regel unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). Das Gesetz kontrolliert Herstellung, Weitergabe, Erwerb und Verkehr von Kriegswaffen und dient dem Schutz der auswärtigen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik. Solange ein Fahrzeug als Kriegswaffe eingestuft ist, darf es weder frei verkauft noch privat besessen werden.
Ein ausgesondertes Kettenfahrzeug bleibt deshalb so lange gebunden, bis entweder feststeht, dass es die Kriegswaffeneigenschaft nie hatte, oder bis es förmlich unbrauchbar gemacht wurde. Für Bundeswehrmaterial trifft diese Feststellung das Bundesministerium der Verteidigung. Erst danach kommen die zivilen Verwertungswege in Betracht.
Entmilitarisierung: was dabei technisch passiert
Die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen regelt seit dem 1. September 2018 die Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV). Nähere Erläuterungen dazu veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Kriegswaffenkontrolle zuständig ist. Die Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug seine Kriegswaffeneigenschaft verliert, und was danach im Umgang mit dem entmilitarisierten Fahrzeug gilt.
Bei einem Kampfpanzer betrifft die Entmilitarisierung vor allem die Bewaffnung: Die Kanone wird dauerhaft unbrauchbar gemacht, Feuerleitanlage und wesentliche Baugruppen der Waffenanlage werden ausgebaut oder zerstört. Zusätzlich werden festgelegte Teile der Panzerung entfernt, sodass der ursprüngliche Schutzgrad nicht wiederherstellbar ist, jedenfalls nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand.
Auch nach der Entmilitarisierung ist ein Fahrzeug nicht automatisch frei verfügbar. Für bestimmte Fahrzeugklassen gilt weiterhin eine Erlaubnispflicht, etwa wenn das Fahrzeug beweglich bleibt und sich um eine im Gesetz benannte Kategorie handelt. Voraussetzung für eine Erlaubnis sind unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers, Volljährigkeit und Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat Kriegswaffenkontrolle. Verbindliche Auskünfte zu Einzelfällen erteilt ausschließlich diese Behörde, keine private Website und kein Ratgeber.
Die fünf Wege nach der Aussonderung
Verschrottung
Der häufigste und unspektakulärste Weg. Fahrzeuge, die technisch verbraucht, stark beschädigt oder wirtschaftlich nicht mehr instand zu setzen sind, werden zerlegt. Die Rohstoffe, vor allem Stahl, gehen in den Wertstoffkreislauf zurück.
Ersatzteilspender
Nicht jedes ausgesonderte Fahrzeug wird als Ganzes weitergegeben. Bei Typen, die noch in kleiner Stückzahl im Dienst sind oder bei denen Originalteile nicht mehr neu gefertigt werden, ist es wirtschaftlicher, ein Fahrzeug auszuschlachten, statt es zu verschrotten. Baugruppen, Elektronik und Verschleißteile halten dann andere Fahrzeuge desselben Typs länger einsatzfähig, sowohl bei der Bundeswehr selbst als auch bei zivilen Haltern historischer oder ziviler Nutzfahrzeugvarianten.
Museum
Technik- und Militärmuseen übernehmen ausgesonderte Fahrzeuge, um Modellreihen und Entwicklungsstufen lückenlos zu dokumentieren. Museale Nutzung unterliegt eigenen, meist strengeren Auflagen: Fahrzeuge werden dort in der Regel nicht mehr betrieben, sondern ausgestellt, was die Anforderungen an die Entmilitarisierung im Vergleich zu einem beweglich bleibenden Fahrzeug verändert. Für ein Museum zählt oft der dokumentarische Wert eines bestimmten Baujahrs oder einer Ausstattungsvariante, nicht die Fahrtauglichkeit.
Export
Fahrzeuge ohne Kriegswaffeneigenschaft, etwa reine Transport- oder Bergefahrzeuge, kann die VEBEG grundsätzlich auch ins Ausland verkaufen. Für Material mit Kriegswaffeneigenschaft gilt das nicht: Ein Export läuft dann, wenn er überhaupt zulässig ist, über ein eigenständiges Rüstungsexportkontrollverfahren und nicht über den zivilen VEBEG-Kanal. Beide Verfahren sind organisatorisch und rechtlich strikt getrennt.
Ziviler Verkauf
Der Weg, der für dieses Portal am relevantesten ist. Ist ein Fahrzeug entweder nie Kriegswaffe gewesen oder ordnungsgemäß entmilitarisiert und freigegeben, kann es in den zivilen Handel gelangen, sei es direkt über eine VEBEG-Ausschreibung, sei es über spätere Weiterverkäufe im Fahrzeughandel. Ob und welche zusätzliche Erlaubnis für den Besitz im Einzelfall nötig ist, hängt von der konkreten Fahrzeugklasse ab und ist ausschließlich beim BAFA zu klären. Dieser Ratgeber ersetzt keine solche Auskunft.
Woher die Fahrzeuge auf Erlebnisgeländen stammen
Die Kettenfahrzeuge, mit denen Besucher auf deutschen Erlebnisgeländen fahren, haben in aller Regel genau diesen Weg hinter sich: Aussonderung aus einem militärischen Bestand, gegebenenfalls Entmilitarisierung nach den beschriebenen Vorgaben, anschließend ziviler Verkauf oder Weiterverkauf. Manche Fahrzeuge stammen aus dem Bestand der Bundeswehr, andere aus ehemaligen Beständen des Warschauer Pakts, die über vergleichbare Verwertungswege in anderen Ländern in den zivilen Handel gelangten. Betreiber von Erlebnisgeländen erwerben ihre Fahrzeuge dementsprechend nicht direkt bei der Truppe, sondern über den Fahrzeughandel, nachdem die rechtlichen und technischen Voraussetzungen bereits geklärt sind.
Welche Modelle an einem konkreten Standort zur Verfügung stehen, unterscheidet sich von Gelände zu Gelände, etwa in Steinhöfel, Landsberg, Bad Langensalza oder Benneckenstein. Details zu Buchung und Fahrzeugauswahl gehören auf die jeweilige Standortseite, nicht in diesen Überblick. Einen Überblick über weitere Themen rund ums Panzerfahren bietet der Ratgeber, einen Gutschein für den ersten eigenen Fahrversuch die Seite Panzerfahren Gutschein.
Häufige Fragen
Verkauft die VEBEG Panzer?
Nein. Die VEBEG verkauft ausschließlich Material, das keiner Kriegswaffeneigenschaft mehr unterliegt oder nie unterlag. Kriegswaffen wie Kampfpanzer sind vom regulären Verkaufsprogramm ausgeschlossen.
Was bedeutet Entmilitarisierung bei einem Panzer konkret?
Die Waffenanlage wird dauerhaft unbrauchbar gemacht, festgelegte Panzerungsteile werden entfernt. Geregelt ist das Verfahren in der Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung. Die Feststellung, ob und wann ein Bundeswehrfahrzeug seine Kriegswaffeneigenschaft verliert, trifft das Verteidigungsministerium.
Darf ich ein ausgemustertes Fahrzeug privat besitzen?
Das hängt von der Fahrzeugklasse und dem Stand der Entmilitarisierung ab. Für bestimmte Klassen ist auch nach der Entmilitarisierung eine Erlaubnis nötig. Eine pauschale Antwort gibt es dazu nicht. Verbindlich klärt das ausschließlich das BAFA im Einzelfall.
Woher kommen die Panzer, mit denen man auf Erlebnisgeländen fährt?
Überwiegend aus ausgesonderten militärischen Beständen, teils Bundeswehr, teils ehemaliger Warschauer-Pakt-Bestand, jeweils nach abgeschlossener Entmilitarisierung und zivilem Verkauf über den Fahrzeughandel.