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Das Kriegswaffenkontrollgesetz (amtlich: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, kurz KWKG oder KrWaffKontrG) regelt seit 1961, wer in Deutschland Kriegswaffen herstellen, erwerben, befördern oder ins Ausland liefern darf. Jede dieser Handlungen ist genehmigungspflichtig. Welche Gegenstände überhaupt als Kriegswaffe gelten, legt die Kriegswaffenliste als Anlage zum Gesetz fest, darunter Kampfpanzer und andere gepanzerte Kettenfahrzeuge. Für historische oder museale Fahrzeuge ändert sich diese Einstufung erst durch ein eigenes Verfahren, die Unbrauchbarmachung nach einer gesonderten Verordnung. Der folgende Beitrag beschreibt Geschichte, Aufbau und die für Kettenfahrzeuge relevanten Regelungen des Gesetzes.
Entstehung und Zweck des Gesetzes
Grundlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes von 1949. Er bestimmt, dass zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen, und verweist die Ausgestaltung an ein Bundesgesetz (Art. 26 GG). Dieses Ausführungsgesetz ist das Kriegswaffenkontrollgesetz. Es wurde 1961 beschlossen und trat am 1. Juni 1961 in Kraft (Gesetzestext).
Der Gesetzeszweck ergibt sich unmittelbar aus dem Verfassungsauftrag: die Verbreitung von Kriegswaffen im Inland und ihren Export staatlich zu kontrollieren und damit einer unkontrollierten Aufrüstung entgegenzuwirken. Das Gesetz unterscheidet sich damit von allgemeinem Waffenrecht, das den Umgang mit Schusswaffen im zivilen Bereich regelt. Kriegswaffen sind eine eigene, enger gefasste Kategorie mit eigenem Genehmigungsregime.
Aufbau des Gesetzes
Das Kriegswaffenkontrollgesetz gliedert sich in sechs Abschnitte:
- Genehmigungsvorschriften (§§ 1 bis 11a)
- Überwachungs- und Ausnahmevorschriften (§§ 12 bis 15)
- Besondere Vorschriften für Atomwaffen (§§ 16 bis 17)
- Vorschriften zu biologischen und chemischen Waffen sowie Antipersonenminen (§§ 18 bis 18a)
- Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 bis 25)
- Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26 bis 29)
§ 1 definiert den Begriff der Kriegswaffe über den Verweis auf die Kriegswaffenliste. § 2 macht Herstellung sowie Erwerb und Überlassung von Kriegswaffen genehmigungspflichtig. § 3 erfasst die Beförderung außerhalb geschlossenen Geländes. § 4a regelt Auslandsgeschäfte, also Vermittlung und Abschluss von Verträgen über Kriegswaffen, die sich im Ausland befinden. Der fünfte Abschnitt enthält die Straf- und Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die Genehmigungspflichten (Gesetzestext).
Die Kriegswaffenliste
Die Kriegswaffenliste ist die Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes und legt abschließend fest, was als Kriegswaffe gilt. Sie besteht aus zwei Teilen. Teil A nennt Waffenarten, auf deren Herstellung die Bundesrepublik im Zwei-plus-Vier-Vertrag verzichtet hat, insbesondere atomare, biologische und chemische Waffen. Teil B umfasst die sonstigen Kriegswaffen, gegliedert in elf römisch nummerierte Abschnitte (Kriegswaffenliste).
Für Kettenfahrzeuge einschlägig ist der Abschnitt zu Kampffahrzeugen. Dort listet Nummer 24 Kampfpanzer, Nummer 25 sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich gepanzerter kampfunterstützender Fahrzeuge, Nummer 27 die Fahrgestelle für die Fahrzeuge der Nummern 24 und 25, und Nummer 28 Türme für Kampfpanzer. Ein Kettenfahrzeug fällt also nicht wegen seiner Bauart als Kettenfahrzeug unter das Gesetz, sondern weil es einer dieser konkret benannten Kategorien der Kriegswaffenliste zugeordnet werden kann.
Was das für Kettenfahrzeuge bedeutet
Solange ein Kettenfahrzeug einer Nummer der Kriegswaffenliste zugeordnet ist, greifen die Genehmigungspflichten des ersten Abschnitts. Herstellung und Erwerb oder Überlassung bedürfen nach § 2 einer Genehmigung. Die Beförderung außerhalb geschlossenen Geländes ist nach § 3 genehmigungspflichtig. Diese Vorschriften richten sich an Hersteller, Handel und die an einem Geschäft mit Kriegswaffen Beteiligten. Sie sind rein beschreibend, wer im konkreten Einzelfall welche Genehmigung benötigt, ob ein bestimmtes Fahrzeug historischen Datums überhaupt noch als Kriegswaffe eingestuft ist und wie ein Erwerb rechtlich zu behandeln wäre, entscheidet die zuständige Behörde und ist keine Frage, die sich pauschal beantworten lässt.
Diese Genehmigungspflichten gelten unabhängig vom Alter oder Zustand eines Fahrzeugs. Ein Kettenfahrzeug verliert seine Einstufung als Kriegswaffe nicht dadurch, dass es museal genutzt wird, nicht mehr im aktiven militärischen Bestand steht oder äußerlich funktionsunfähig wirkt. Solange keine amtliche Feststellung nach der weiter unten beschriebenen Verordnung vorliegt, bleibt die Einstufung nach der Kriegswaffenliste maßgeblich. Verstöße gegen die Genehmigungspflichten der §§ 2 bis 4a werden nach dem fünften Abschnitt des Gesetzes, den §§ 19 bis 25, als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt (Gesetzestext).
Für die museale und historische Praxis, also für Fahrzeuge, die nicht mehr im militärischen Bestand stehen, ist ein zweiter Regelungskomplex maßgeblich: die Frage, ob und wie ein Fahrzeug seine Eigenschaft als Kriegswaffe wieder verlieren kann.
Die Rolle der Entmilitarisierung
Die sogenannte Unbrauchbarmachung ist in der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen geregelt, die seit dem 1. September 2018 gilt (KrWaffUnbrUmgV, Verordnungstext). Nach § 3 der Verordnung stellt das für Kriegswaffenkontrolle zuständige Bundesministerium für Wirtschaft fest, ob ein Gegenstand seine Kriegswaffeneigenschaft durch technische Maßnahmen dauerhaft verloren hat und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Für Abgaben aus Bundeswehrbeständen liegt diese Feststellung beim Bundesministerium der Verteidigung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestätigt dieses Verfahren als zuständige Vollzugsbehörde für die Kriegswaffenkontrolle (BAFA zur Unbrauchbarmachung).
Mit der Feststellung endet die Regelung aber nicht. Die Verordnung unterscheidet danach, ob ein unbrauchbar gemachtes Fahrzeug noch fahrfähig ist, und differenziert nach der Nummer der Kriegswaffenliste. Für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen der Nummer 24, also Kampfpanzer, ist der Umgang nach § 4 Absatz 2 der Verordnung grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme ist nur über eine gesonderte Genehmigung nach § 4 Absatz 4 möglich. Für Fahrzeuge der Nummer 25, also sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge, ist der Umgang mit fahrfähigen Exemplaren nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 innerhalb eigenen oder fremden befriedeten Besitztums mit einer Erlaubnis möglich. Diese Erlaubnis setzt nach § 5 unter anderem Volljährigkeit und persönliche Zuverlässigkeit voraus, § 9 verlangt zusätzlich Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl und Missbrauch.
Diese Unterscheidung erklärt, warum sich in Deutschland fahrfähige entmilitarisierte Kettenfahrzeuge überhaupt in einem geordneten rechtlichen Rahmen bewegen lassen, obwohl sie ursprünglich unter die Kriegswaffenliste fielen. Standorte, an denen solche Fahrzeuge im Rahmen des jeweiligen Betreiberangebots eingesetzt werden, sind zum Beispiel Steinhöfel und Landsberg. Welche Genehmigungen und Nachweise im jeweiligen Einzelfall vorliegen, ist eine Frage, die ausschließlich der Betreiber und die zuständige Behörde beantworten.
Häufige Fragen
Ist jedes alte Militärfahrzeug automatisch eine Kriegswaffe?
Nein. Als Kriegswaffe gilt nur, was in der Kriegswaffenliste als Anlage zu § 1 Absatz 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes ausdrücklich genannt ist. Fahrzeuge, deren Kriegswaffeneigenschaft nach der KrWaffUnbrUmgV amtlich festgestellt und beseitigt wurde, fallen aus dieser Einstufung heraus, unterliegen danach aber weiterhin den Vorschriften der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen.
Wer stellt fest, ob ein Fahrzeug unbrauchbar gemacht wurde?
Nach § 3 KrWaffUnbrUmgV das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft, für Bundeswehrbestände das Bundesministerium der Verteidigung. Die Feststellung erfolgt auf Antrag und wird durch eine Bescheinigung dokumentiert.
Braucht ein entmilitarisiertes, aber fahrfähiges Kettenfahrzeug trotzdem eine Erlaubnis?
Das hängt von der Nummer der Kriegswaffenliste ab, der es ursprünglich zugeordnet war. Für Kampfpanzer der Nummer 24 ist der Umgang mit fahrfähigen Exemplaren nach § 4 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV grundsätzlich untersagt, eine Ausnahme bedarf einer gesonderten Genehmigung. Für Fahrzeuge der Nummer 25 ist eine Erlaubnis nach §§ 4 und 5 der Verordnung möglich.
Regelt das Kriegswaffenkontrollgesetz auch die Munition oder die Waffenwirkung?
Das Gesetz und die Kriegswaffenliste ordnen Gegenstände bestimmten Kategorien zu und regeln deren Herstellung, Erwerb, Überlassung und Beförderung. Fragen der Munitionswirkung oder taktischen Verwendung sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Behördenvorbehalt
Ob ein konkretes Fahrzeug im Einzelfall als Kriegswaffe gilt, ob eine Unbrauchbarmachung anerkannt ist und welche Genehmigungen im Einzelfall erforderlich sind, entscheiden ausschließlich die zuständigen Stellen: das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die Zollverwaltung und, bei Bundeswehrbeständen, das Bundesministerium der Verteidigung. Beschrieben wird hier die gesetzliche Systematik allgemeinverständlich, das ersetzt weder eine behördliche Auskunft noch eine Rechtsberatung. Weiterführend erklärt der Lexikonbeitrag Kriegswaffenkontrollgesetz die Kernbegriffe kompakt, ein Vergleich der rechtlichen Grauzonen bei nicht klassifizierten Fahrzeugen findet sich im Beitrag Car-Crashing erklärt. Weitere Themen rund um Technik, Recht und Regionalgeschichte im Ratgeber.