Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) regelt Herstellung, Inverkehrbringen, Erwerb und Beförderung von Kriegswaffen in Deutschland und stellt diese Vorgänge unter Genehmigungspflicht. Welche Gegenstände als Kriegswaffe gelten, legt nicht der Gesetzestext selbst im Detail fest, sondern die Anlage zum Gesetz, die Kriegswaffenliste (§ 1 KWKG). Ein Fahrzeug, das die dort genannten Merkmale nicht mehr erfüllt, ist keine Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes.
Kriegswaffenkontrollgesetz im Detail
Das KWKG ist Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes. Diese Verfassungsnorm bestimmt, dass zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen; das KWKG setzt diese Vorgabe einfachgesetzlich um. Es gliedert sich in sechs Abschnitte: Genehmigungsvorschriften (§§ 1 bis 11a), Überwachungs- und Ausnahmevorschriften (§§ 12 bis 15), besondere Vorschriften für Atomwaffen (§§ 16 f.), besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen, Antipersonenminen und Streumunition (§§ 18 f.), Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 bis 25) sowie Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26 bis 29) (§ 1 KWKG, gesetze-im-internet.de).
§ 1 KWKG verweist für die Begriffsbestimmung auf die Anlage zum Gesetz. Diese Kriegswaffenliste ist abschließend gegliedert, unter anderem in einen Abschnitt Kampffahrzeuge. Dort stehen Kampfpanzer, sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich gepanzerter kampfunterstützender Fahrzeuge, Spezialfahrzeuge für den Einsatz bestimmter Waffen, Fahrgestelle für diese Fahrzeuge sowie Türme für Kampfpanzer als eigene Positionen (Kriegswaffenliste, Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG). Kampfpanzer und sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge sind damit als getrennte Positionen erfasst, ebenso die Fahrgestelle und die Türme als eigenständige Bauteile.
Für Kettenfahrzeuge, die eine dieser Positionen erfüllen, sind Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung genehmigungspflichtig (§§ 2 bis 4a KWKG). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen historischen und modernen Baumustern. Maßgeblich ist allein, ob das einzelne Fahrzeug die Merkmale der gelisteten Position noch erfüllt, unabhängig von Baujahr oder Herkunft.
Kriegswaffeneigenschaft und Entmilitarisierung
Der entscheidende Punkt für dieses Portal: Ein entmilitarisiertes Fahrzeug ist keine Kriegswaffe mehr. Die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen regelt seit dem 1. September 2018 die Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung. Wer eine Bescheinigung braucht, dass ein Gut keine Kriegswaffe mehr ist, stellt dazu einen Antrag beim zuständigen Bundesministerium, das die Feststellung trifft. Stammt das betreffende Gut aus Beständen der Bundeswehr, übernimmt stattdessen das Bundesministerium der Verteidigung diese Bescheinigung. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist man dagegen an der falschen Adresse: Die Behörde befasst sich weder mit der Feststellung der Kriegswaffeneigenschaft noch mit der Unbrauchbarmachung selbst, sondern ausschließlich mit Genehmigungen und Ausnahmen im Umgang mit bereits unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (BAFA: Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen).
Ob ein konkretes Fahrzeug entmilitarisiert und damit keine Kriegswaffe mehr ist, ob eine Genehmigung im Einzelfall erforderlich ist oder welche Auflagen im Übrigen gelten, prüft ausschließlich die zuständige Behörde. Dieser Text beschreibt die gesetzliche Systematik und ersetzt keine rechtliche Auskunft.