Waffenrecht bei Militärfahrzeugen

Bei Militärfahrzeugen wirken zwei eigenständige Gesetze zusammen: Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) erfasst Fahrzeuge, die nach der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG) als Kampffahrzeuge gelten, während das Waffengesetz (WaffG) den allgemeinen Umgang mit Waffen regelt (§ 1 WaffG). Ob ein Fahrzeug unter das KWKG fällt, entscheidet das Zusammenspiel aus Geländegängigkeit, Panzerung und eingebauter Bewaffnung, nicht ein einzelnes Merkmal für sich. Diesen Status verliert ein Fahrzeug erst durch eine amtlich bestätigte Entmilitarisierung nach der Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV).

Waffenrecht bei Militärfahrzeugen im Detail

Das KWKG dient laut eigener Zweckbestimmung dazu, Gegenstände zu kontrollieren, die als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen dienen können. Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich die in der Kriegswaffenliste aufgeführten Gegenstände (§ 1 Abs. 1 KWKG). Die Liste gliedert sich in Teil A, der atomare, biologische und chemische Waffen erfasst, und Teil B, der unter anderem Flugkörper, Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe, Rohrwaffen und Kampffahrzeuge nennt. Herstellung, Erwerb der tatsächlichen Gewalt und Weitergabe von Kriegswaffen stehen nach § 2 KWKG unter Genehmigungsvorbehalt.

Ob ein gepanzertes Fahrzeug als Kampffahrzeug im Sinne der Kriegswaffenliste gilt, hängt nach den Erläuterungen der Zollverwaltung zur Kriegswaffenliste von mehreren Merkmalen zugleich ab: Geländegängigkeit, eine gegen Beschuss ausgelegte Panzerung sowie eine eingebaute Bewaffnung oder Waffenanbauvorrichtung. Keines dieser Merkmale ist für sich allein entscheidend. Ein Fahrgestell mit Verbundpanzerung, aber ohne Waffenanlage, wird danach anders eingeordnet als ein Fahrzeug mit eingebauter Glattrohrkanone und Ladeautomat.

Das Waffengesetz regelt daneben den Umgang mit Waffen im zivilen Bereich, von Schusswaffen bis zu den in Anlage 2 WaffG aufgeführten verbotenen Gegenständen. Für Gegenstände, die zugleich die Merkmale der Kriegswaffenliste erfüllen, gilt das KWKG als spezielleres Regime; das Waffengesetz tritt insoweit zurück. Beide Gesetze bestehen nebeneinander und werden von unterschiedlichen Stellen vollzogen. Für Kriegswaffen ist unter anderem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Bedeutung beim Panzerfahren

Fahrzeuge, die Besucher bei Anbietern von Panzerfahrten selbst fahren, sind entmilitarisiert. Die Entmilitarisierung setzt nach der KrWaffUnbrUmgV eine amtliche Feststellung voraus, dass ein Fahrzeug seine Kriegswaffeneigenschaft verloren hat, etwa durch die dauerhafte Unbrauchbarmachung der Waffenanlage. Erst nach dieser Feststellung fällt ein Fahrzeug aus der Kriegswaffenkontrolle heraus.

Das bedeutet nicht, dass jede Beschränkung entfällt. Auch nach der Unbrauchbarmachung können für einzelne, weiterhin fahrfähige Fahrzeuge eigene Umgangsvorgaben bestehen bleiben. Dass die Kanone mancher Ausstellungsfahrzeuge fest steht oder ganz fehlt, während andere Fahrzeuge ohne jede Waffenanlage unterwegs sind, hängt regelmäßig mit genau dieser Einstufung zusammen.

Ob ein konkretes Fahrzeug im Einzelfall als Kriegswaffe gilt oder wirksam entmilitarisiert wurde, stellen ausschließlich die zuständigen Behörden fest, insbesondere das BAFA und das Bundesministerium der Verteidigung. Verbindliche Auskünfte zu Einstufung oder Genehmigung erteilen nur diese Stellen.

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