Kriegswaffenliste

Die Kriegswaffenliste ist die Anlage zu § 1 Absatz 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) und legt abschließend fest, welche Gegenstände als Kriegswaffe gelten. Sie gliedert sich in einen Teil A für Massenvernichtungswaffen und einen Teil B für sonstige Kriegswaffen, darunter einen eigenen Abschnitt für Kampffahrzeuge wie Kampfpanzer und ihre Fahrgestelle. Ein Fahrzeug, das die dort beschriebenen Merkmale nicht mehr erfüllt, etwa weil es entmilitarisiert wurde, fällt nicht unter die Liste.

Kriegswaffenliste im Detail

Rechtsgrundlage der Liste ist Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes: Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das KWKG setzt diesen Verfassungsauftrag um, verweist die eigentliche Begriffsbestimmung aber an seine Anlage, die Kriegswaffenliste (§ 1 KWKG).

Die Liste ist zweigeteilt. Teil A erfasst Atomwaffen, biologische und chemische Waffen, jeweils in eigenen Abschnitten. Teil B umfasst sonstige Kriegswaffen in elf Abschnitten, von Feuerwaffen über Flugkörper bis zu Kriegsschiffen. Für dieses Portal maßgeblich ist der Abschnitt Kampffahrzeuge. Er listet unter eigenen Positionsnummern Kampfpanzer, sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich gepanzerter kampfunterstützender Fahrzeuge, Spezialfahrzeuge für den Einsatz bestimmter Waffen, Fahrgestelle für diese Fahrzeuge sowie Türme für Kampfpanzer (Kriegswaffenliste, Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG). Kampfpanzer sind bauartbedingt Kettenfahrzeuge; Fahrgestell und Turm sind dabei als eigene Positionen erfasst, unabhängig vom montierten Gesamtfahrzeug.

Erfüllt ein Fahrzeug die Merkmale einer dieser Positionen, ist es eine Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes. Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung unterliegen dann der Genehmigungspflicht. Das gilt laut Zollverwaltung insbesondere für den Transport von Kampffahrzeugen durch Deutschland, der grundsätzlich einer Einzelgenehmigung bedarf (Zoll: Verbote und Genehmigungspflichten Kriegswaffen). Baujahr oder Herkunft eines Fahrzeugs spielen für die Einstufung keine Rolle, maßgeblich sind allein die technischen Merkmale.

Bedeutung beim Panzerfahren

Für ein einzelnes Fahrzeug endet die Kriegswaffeneigenschaft nicht von selbst. Sie endet erst, wenn das Fahrzeug nach der Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung unbrauchbar gemacht und dies von der zuständigen Stelle bescheinigt wurde. Erst danach fällt es nicht mehr unter die Kriegswaffenliste. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben alle Genehmigungstatbestände des KWKG anwendbar, unabhängig davon, wie alt das Fahrzeug ist oder wo es zuvor stand.

Für Besucherinnen und Besucher einer Fahrstrecke erklärt das, warum am Fahrzeug sichtbare Eingriffe wie ein Schnitt im Rohr oder ein fehlender Ladeautomat keine Beschädigung sind, sondern die technische Grundlage dafür, dass ein Kettenfahrzeug außerhalb der Kriegswaffenliste betrieben werden darf. Ob ein konkretes Fahrzeug diese Voraussetzung erfüllt und welche Genehmigungen im Einzelfall erforderlich sind, prüft ausschließlich die zuständige Behörde. Dieser Text beschreibt die gesetzliche Systematik und ersetzt keine rechtliche Auskunft.

Verwandte Begriffe